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Legal - Compliance

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Legal Controlling-Kosten / Anwaltshonorare

Rechtsgebiet:
Legal - Compliance
Stichworte:
Legal / Compliance
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei den Beratungs- und Vertretungs-Kosten stehen gegenüber:

Vollkosten des Legal Controlling

  • Interne Kalkulation der Rechtsabteilung
  • Honoraransätze des Legal Controlling (Rechtsdienst)
    • festgesetzt nach Ausbildung und Erfahrung des General Counsel und der einzelnen Legal Controller
    • festgesetzt auf Basis regelmässiger Kostenkalkulationen für alle internen Mandate des Legal Controlling (Rechtsdienst)

Honorare der (externen) Anwaltskanzlei

  • Honorarordnungen
    • Kantonale Regeln zum Anwaltshonorar (auch: Anwaltsgebühr)
      • Öffentlich-rechtliche Anwaltstarife
      • Verbandsrechtliche Gebührenordnungen
    • Bedeutung von Preis-Regulatorien
      • Der Trend geht weg von Honorarregulierungen; es sollen Angebot und Nachfrage spielen (derzeit eher ein Überangebot an Rechtsanwälten)
      • Ganz in diesem Sinne hat die Wettbewerbskommission WEKO den Anwaltstarif des Schweizerischen Anwaltsverbandes (SAV) aufgehoben
    • Gegenstandswert / Interessenwert / Streitwert
      • Sozialaspekt
        • Ausgleichswirkung von hohen Interessenwerten mit hohen Einnahmen und niedrigen Streitwerten mit niedrigen Honorarerlösen
      • Prozesstarife vs. Zeitaufwand zu den Streitwertansätzen
        • Die Gerichtstarife mit den Grundbeträgen und Zuschlägen treffen bei ihren Entschädigungsansätzen ziemlich genau einen effektiven Aufwand nach Zeiteinheiten
      • Weitere Detailinformationen
  • Honorarvereinbarungen
    • Rahmenvertrag
      • Eine Dauermandatierung oder häufige Mandatierung werden von Unternehmen zum Anlass genommen, Rechte und Pflichten sowie Konditionen der wiederholten Begründung des Outsourcing-Verhältnisses festzuschreiben
    • Einzelverträge
      • Mandatsverträge für nicht vorhersehbare Arbeiten?
        • Mandatsverträge für einzelne Arbeiten werden – trotz eines entsprechenden Vorstosses des Zürcher Anwaltsverbandes (SAV) – wegen der oft nicht vorhersehbaren Entwicklung des Mandatsverlauf nicht formal geschlossen, müssten sie doch regelmässig und im Nachhinein angepasst werden (Beratung und Vertretung sollen nicht einem nicht mehr aktuellen Mandatsvertrag folgen müssen, sondern jederzeit auf das Mandantenziel fokussieren können)
      • Offerten (für bestimmbare Arbeiten) und Annahme
        • Mehr anzutreffen sind schriftliche Angebote der Anwälte, die dann von den Unternehmen mit oder ohne Anpassung angenommen werden
    • Eingeschränkte Möglichkeiten zur Honorarvereinbarung in Prozessmandaten („Monopolbereich“)
      • Grundsatz
        • Bei der Honorierung in Prozessmandaten schränkt das Berufsrecht die Vertragsfreiheit ein
      • Zulässige Honorarbemessungsarten
      • Einschränkung in der Honorarbemessungsfreiheit
        • Verbot der reinen Beteiligung am Prozessgewinn
          • Anwälte «dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen» (BGFA 12 lit. e, 1. Halbsatz)
        • Verbot des Honorarverzichts bei Prozessverlust
          • Anwälte «dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten» (BGFA 12 lit. e, 2. Halbsatz)
  • Gegenstand der Vergütungen
    • Honorare
      • Personelle Honorierungspraxis
        • Eine Besonderheit im Anwaltsbusiness ist jene, dass im Stundenansatz der Honoraranteil der Sekretärin / Assistentin für Schreibarbeiten mitenthalten ist (im Gegensatz zur Treuhandbranche (KAMMERTARIF), wo für jeden Sachbearbeiter der funktionsgerechte Honoraransatz separat in Rechnung gestellt wird (so auch für die Sekretärin)
      • Quantitative Honorierungsgrundlagen
        • gemäss Vereinbarung oder Gebührenordnung
      • Vgl. hiezu Vergütung Honorar
    • Barauslagenersatz
      • Porti
      • Telefon- und Telefax-Gebühren
      • Kopien
      • Gerichtsgebühren
      • Reisekosten
      • etc.
      • Vgl. hiezu Aufwendungsersatz
    • Keine Fakturierung von Generalunkosten erlaubt
      • Die Anwaltskanzlei darf aber keinesfalls ihre Generalunkosten zusätzlich weiterverrechnen
      • Vgl. hiezu Generalunkosten

Weiterführende Literatur

  • STAUB LEO, Legal Management von Recht als Führungsaufgabe, 2., erweiterte und aktualisierte Auflage, Zürich, S. 193 f.
  • MASCELLO BRUNO, Beschaffung von Rechtsdienstleistungen und Management externer Anwälte, Zürich 2015, 353 S.
  • HAMBLOCH-GESINN SYLVIE / HESS BEAT / MEIER ANDREAS L. / SCHILTKNECHT RETO / WIND CHRISTIAN, In-House Counsel in internationalen Unternehmen, Basel 2010, 279 S.

Weiterführende Informationen

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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